Unglaublich
und doch völlig wahr: Der Präsident des spanischen Verfassungsgerichts,
Francisco Pérez de los Cobos, hat vor einigen Tagen zugegeben, dass er aktives
Mitglied der Partei Partido Popular
war, und zwar bereits als Verfassungsrichter; genauer gesagt zwischen 2008 und
2011. Er legte sein Amtseid 29. Dezember 2010 ab.
Die
spanische Rechtsordnung verbietet die Parteimitgliedschaft von Richtern und
hohen Beamten. Gesetzmäβig wird
aktive Parteimitgliedschaft mit der Ausübung des Richteramtes als inkompatible
erachtet, denn dies gefährdet die Unparteilichkeit des Richters, und die Justiz
verliert so ihren eigentlichen Sinn.
Das
legen Art. 127 der Verfassung (das höchste Gesetz des spanischen Staates), Art.
395 des Richtergesetzes, Art. 19 des Verfassungsgerichtsgesetzes fest: “Richter
und hohe Beamte im Amt dürfen nicht Mitglied einer politischen Partei sein”. Art.
19 des Verfassungsgerichtsgesetzes besagt sogar, dass im Falle von
Inkompatibilität der Richter die unvereinbare Tätigkeit unterlassen muss;
sollte er das innerhalb von 10 Tagen nicht tun, wird dann daraus geschlossen, dass
er das Amt im genannten Gericht nicht einnimmt.
Wie
kann also ein Verfassungsrichter, höchster Ausleger der Verfassung Spaniens,
aktives Mitglied einer politischen Partei über ein Jahr sein, ohne sein Amt
abzulegen? Noch schimmer: es öffentlich machen und vom Amt nicht abgesetzt werden?
0 comentaris:
Kommentar veröffentlichen